Tierschutzgesetz Türkei auf Deutsch
Allgemeine Grundlagen
1.Teil
Ziel, Umfang, Definitionen, Grundlagen
Ziel
§-1. Das Ziel dieses Gesetzes ist; ein angenehmes Leben
für Tiere zu ermöglichen, sicherzustellen, dass Tiere
gut behandelt werden und zu verhindern, dass sie durch
Zufügung von Schmerzen und Leid Tiere geschädigt
werden.
Umfang
§-2. Der Umfang dieses Gesetzes bestimmt entsprechend seiner
Zielsetzung, die zur Verwirklichung notwendige Rahmenbedingungen, die
präventiv Maßnahmen, die Koordination,
Zuständigkeiten und Pflichten, sowie die entsprechende
Bußgeld-Vorschriften vor.
Definitionen
§-3. Begriffe, die in diesem Gesetz vorkommen, werden folgend
definiert; Lebensraum: Der Lebensraum in dem ein, oder mehrere Tiere
ihrer Natur entsprechend leben. Ethologie: Die Wissenschaft, die alle
angeborenen artspezifische Eigenschaften einer Tierart erforscht.
Ökosystem: Das biologisch, physisch und chemische System, in
dem eine Tierart ihre Beziehungen zu Artgenossen sowie zu anderen
Tierarten untereinander und mit ihrer anorganischen Umwelt reguliert.
Art: Populationen die sich durch Kopulation miteinander vermehren
können. Domestizierte Tiere: Tierarten, die vom Menschen
kultiviert und dressiert sind. Herrenlose Tiere: Tiere die kein Zuhause
bzw. kennen Besitzer haben oder Tiere die sich nicht in der
Nähe des Hauses oder Grundstückes ihrer
Beschützer befinden. Auch Tiere sich nicht unter der Obhut
eines Besitzers oder eines Beschützers befinden.
Entkräftete Tiere: Reit- oder Lasttiere die aus verschiedenen
physischen Gründen wie Alterschwäche, Verletzung,
Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage sind ihre Arbeit zu
vollbringen. Ausgenommen sind davon Reit- und Lasttiere die an einer
ansteckenden Krankheit leiden.
Wilde Tiere: nicht domestizierte, nicht dressierte Wirbel- und
Wirbellose Tiere die in der freien Wildbahn leben. Haus- und Ziertiere:
Tiere jeglicher Art, die von Menschen aus Hobby oder zum Begleitzweck
in Häusern, Arbeitsplätzen, oder
Grundstücken gehalten werden, für deren Versorgung
und Verantwortung ihre Besitzer aufkommen. Kontrollierte Tiere:
Registrierte Haus- und Ziertiere sowie Tiere im Besitz von privat
Personen, Institutionen, Unternehmen oder Organisation, deren Impfungen
und Untersuchungen regelmäßig gemacht werden.
Tierheim: Anlage zur Rehabilitation der Tiere. Versuch: Die Benutzung
eines Tieres zur Versuchs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken,
durch die Tieren Schmerz, Leid, Trauer oder langfristige
Schäden zugefügt werden. Versuchstier: Tiere, die
für Versuche benutzt werden oder für Versuche
vorgesehen sind. Masttiere: Tiere die zum Zweck zur Ernährung
geschlachtet werden. Ministerium: Umwelt und Forstministerium.
Grundlagen
§-4. Grundsätze zum Schutz und zur Gewehrleistung
eines angenehmen Leben für Tiere sind folgende:
a) Alle Tiere werden mit dem gleichen Recht auf Leben geboren und haben
im Rahmen dieses Gesetzes das Recht zum Leben.
b) Domestizierte Tiere haben das Recht auf ein artgerechtes Leben. Das
Leben von herrenlosen Tieren soll genau so unterstütz werden
wie das der Tiere, die einen Besitzer haben
c) Zum Schutz der Tiere, diese zu behüten, zu
versorgen und um Tiere von schlechter Behandlung zu
beschützen, müssen notwendige Maßnahmen
getroffen werden.
d) Private und oder juristische Personen, die ohne jegliche materielle
oder immaterielle Interessen zu hegen, ausschließlich aus
humanen und Gewissensgründen sich herrenloser- oder
entkräfteter Tiere annehmen, für diese sorgen wollen
und die Voraussetzungen die dieses Gesetz vorschreibt
erfüllen, sollen unterstütz und die Koordination (mit
den betreffenden staatlichen Einrichtungen) soll ermöglicht
werden.
e) Bedrohte Arten und ihr Lebensraum soll geschützt werden.
f) Wilde Tiere sollen nicht ihrem natürlichen Lebensraum
entrissen und ihrer Freiheit beraubt werden.
g) Bei dem Schutz der Tiere soll die Gesundheit der Menschen und
anderer Tiere berücksichtigt werden.
h) Tiere sollen artgerecht gehalten, ernährt und transportiert
werden.
i) Wer Tiere transportiert oder transportieren lässt, muss
dafür sorgen, dass die Tiere ihren Eigenschaften entsprechend
und nach entsprechender Art transportiert werden. Während dem
Transport muss darauf geachtet werden, dass die Tiere gepflegt und
gefüttert werden.
j) Zum Schutz der herrenloser- und entkräfteter Tiere,
arbeiten lokale Verwaltungen und freiwillige Institutionen
bezüglich der Gründung von Tierheimen sowie von
Tierkrankenhäusern, der Verpflegung und der Behandlung bzw.
Erziehung der Tiere in diesen Institutionen zusammen.
k) Um die unkontrollierte Vermehrung der Tiere zu verhindern, sollen in
Ballungsgebieten Tierhalter zur Kastration ihrer Tiere ermutigt werden.
Dennoch wer immer seine Tiere vermehren möchte kann dieses
unter der Voraussetzung tun, den Nachwuchs behördlich
eintragen zu lassen und entsprechend zu versorgen und/oder
weiterzuvermitteln.
2. Kapitel
Schutzmaßnahmen
1. Teil
Die Annahme der Tiere, ihre Pflege und ihre Beschützung
§- 5. Personen, die nach dem sie an einer der zu einrichtenden
Schulungen für die Pflege und Haltung eines Tieres
teilgenommen haben, können sich ein solches Tier aneignen.
Diese Personen sind verpflichtet; diese Tiere zu beherbergen, ihren
ethologischen Bedürfnissen entsprechend, ihrer Art und ihrer
Vermehrungsgewohnheit gerecht zu werden, Maßnahmen zur
Erhaltung derer Gesundheit unter Berücksichtigung der
Gesundheit der Menschen und anderer Tiere und der Umwelt zu ergreifen.
Tierbesitzer verpflichten sich Maßnahmen gegen
mögliche Umweltverschmutzungen, Schädigungen und
Belästigungen an Menschen, die durch ihre Tiere verursacht
werden könnten zu ergreifen; für Schäden die
durch verspätete und ungenügsame Maßnahmen
entstehen, haftet der Tierbesitzer.
Händler die mit Haus- und Ziertieren handeln, werden
verpflichtet an den von den lokalen Verwaltungen
regelmäßig angebotenen Schulungsprogrammen
teilzunehmen und diese mit einem Zertifikat abzuschließen.
Die Bedingungen und Grundlagen über den Erwerb und
die Haltung von Haus- und Ziertieren oder der kontrollierten Tiere, die
Bedingungen und Grundlagen über die Schulungsprogramme
über die Tierhaltung und Pflege sowie über die
präventive Maßnahmen zur Verhinderung von
möglichen Schäden durch angenommene Tiere wird um die
Koordination zu ermöglichen nach Absprache zwischen dem
Ministerium für Landwirtschafts- und Dorfangelegenheiten und
dem Innenministerium und seinen betreffenden Institutionen, als
Verwaltungsverordnungen von dem Ministerium bestimmt.
Haus- und Ziertiere, die nicht zu einem finanziellen Zweck,
besonders in Wohnungen und Gärten gehalten werden,
können auf Grund der Verschuldung ihrer Besitzer nicht
gepfändet werden.
Züchter und Händler von Haus- und Ziertieren, die
sich dieser Tiere annehmen und sich diese zum Züchten
ausgesucht haben sind verpflichtet, die notwendigen anatomischen,
physiologischen und Verhaltensbedingten Maßnahmen zu
ergreifen, um das Leben der Mutter und des Nachwuchses nicht zu
gefährden.
Haus- und Ziertiere sowie kontrollierte Tiere, die sich an
ihre natürliche Umgebung nicht mehr anpassen können,
dürfen nicht ausgesetzt werden. Sie können nicht in
Gegenden wo sie sich nicht ernähren oder den Klimabedingungen
anpassen können, verlassen werden. Diese müssen neu
vermittelt oder in Tierheimen untergebracht werden.
Herrenlose und entkräftete Tiere
§-6. Dass Töten von herrenlosen und
entkräfteten Tiere ist, mit Ausnahme des Städtischen
Aufsichtsgesetz für Tiergesundheit, Nummer 3285 verboten.
Entkräfteten Tiere dürfen zu keinem
finanziellen bzw. Vorführungszweck, zum Reiten oder zum
Transport als Arbeitstier genutzt werden.
Bezüglich der gültigen Bestimmungen über
Schutz, Pflege und der Aufsicht herrenloser Tiere, können
regionale Behörden, im Rahmen ihrer Befugnisse und
Zuständigkeiten präventiv Maßnahmen gegen
negativen Einflusse treffen die, nach Koordination mit dem Ministerium
für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten und dem
Innenministerium und dessen betreffenden Institutionen beschlossen und
mit einer Satzung bestimmt werden.
Herrenlose und entkräftete Tiere müssen
zwingend unverzüglich zu den von den regionalen Verwaltungen
gegründeten bzw. genehmigten Tierheime gebracht werden.
Diese Tiere sollen in erster Linie in diesen Auffangstellen des
Verwaltungsbezirkes aufgenommen, dort kastriert und geimpft,
rehabilitiert und registriert werden. Dann können sie am
Fundort wieder dort ausgesetzt werden.
Das Einsammeln herrenloser und entkräfteter Tiere
sowie die Grundlagen und das Wesen der Tätigkeit dieser
Tierheime wird nach Einholung der Ansichten der betroffenen
Institutionen durch eine Satzung, des Ministeriums bestimmt.
Zum Bau von Tierheimen und Tierkrankenhäusern werden
in erster Linie Grund und Boden die der türkischen Staatskasse
angehören zugeteilt. Sollte festgestellt werden dass diese
Grundstücke zweckentfremdet benutzt werden, wird die Zuteilung
für die Grundstücke zurück gezogen.
Privat oder juristischen Personen, die ohne finanzielle Absichten, aus
rein humanen und Gewissensgründen heraus sich herrenloser und
entkräfteter Tiere annehmen, die diese Pflegen oder pflegen
wollen und die in diesem Gesetz festgelegte Grundvoraussetzungen
erfüllen, können von den Regionalverwaltungen, von
dem Forstamt, dem Privatisierungsamt des Finanzministeriums,
Grundstücke der Staatskasse und die sich darauf befindliche
Anlagen samt dem darauf befindlichen Inventar unter der Bedingung, dass
das Eigentum dieser Objekte weiterhin dem Staat erhalten bleibt, mit
der Erlaubnis des Betreffenden Ministeriums bzw. Direktion zugeteilt
werden.
2.Teil
Eingriffe bei Tieren
Operative Eingriffe
§ -7. Gesundheitliche und operative Eingriffe bei Tieren
dürfen nur von Tierärzten durchgeführt
werden.
Um die unkontrollierte Vermehrung der Tiere zu verhindern,
können Tiere ohne unnötige Schmerzzufügung
kastriert werden.
Verbotene Eingriffe
§- 8. Einem lebenden Tier dürfen, außer aus
medizinischen Zwecken, keine Organe oder Gewebeteile entnommen oder
vernichtet werden.
An Haus- und Ziertieren dürfen keine Veränderungen
bezüglich ihres Aussehens vorgenommen werden. Eingriffe wie
Kupierung des Schwanzes, Schneiden der Ohre, Entfernung der
Stimmbänder sind grundsätzlich verboten.
Wenn ein Tierarzt aus Tiermedizinischen Gründen oder zu
Gunsten eines ganz bestimmten Tieres diese nicht medizinische
Behandlung für notwendig sieht, oder solch ein Eingriff zur
Verhinderung der unkontrollierten Vermehrung dient, kann dieses Verbot
aufgehoben werden.
Nicht medizinisch begründeter Verabreichung von Medikamenten
und Hormonen an Tiere oder eine nicht entsprechende Dosierung von
Medikamenten und Hormonen, die der Art oder der ethologischen
Eigenschaften der Tiere widersprechende Veränderungen bei den
Tieren hervorrufen, wie z.B. Doping an Tieren, die ihre Artspezifischen
Verhaltensweisen oder ihre physiologischen Eigenschaften
verändern sind verboten.
Tierversuche
§-9. Tiere dürfen nicht für
nichtwissenschaftliche Diagnosen, Behandlungen und Versuche benutzt
werden.
Grundsätzlich können medizinische und
wissenschaftliche Versuche unter dem Vorsatz, durchgeführt
werden. dass die Tiere geschützt werden und die zu Versuchen
zu verwendende Tiere entsprechend versorgt und untergebracht werden.
Unter der Voraussetzung, dass es keine Alternative zu einem Tierversuch
gibt, können Tiere für wissenschaftliche Arbeit als
Versuchstiere verwendet werden.
Die Durchführung der Tierversuche müssen
von einer Ethikkommission genehmigt werden, die diese Institutionen und
Einrichtungen, die Tierversuche durchführen, selbst bereits
gebildet haben oder noch bilden werden.
die Gründung dieser Ethikkommissionen, ihre Arbeitsweise und
Grundsätze werden von dem Ministerium für
Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten und dem Gesundheitsministerium
und deren betreffenden Institutionen beschlossen und mit einer Satzung
bestimmt werden.
Die Züchtung von Versuchstieren, ihre Ernährung und
Unterbringung, Personen die Versuchstiere Halten und besorgen, sowie
die Genehmigung für Institutionen und Einrichtungen die
Versuchstiere benutzen, die Qualifikation der Mitarbeiter, die zu
haltenden Protokolle und Aufzeichnungen, welche Art von Tiere zu diesem
Zweck gezüchtet werden und die Bestimmungen für
Institutionen und Einrichtungen die Versuchstiere halten, besorgen und
benutzen werden von dem Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten
festgelegt.
3.Teil
Der Handel und die Erziehung der Tiere
Tierhandel
§-10. Beim Verkauf: ist zwingend zu beachten, dass der
Gesundheitszustand der Tiere gut ist und dass ihre Unterbringung sauber
und den Gesundheitsvorschriften entspricht.
Die Bestimmungen für die Haltung von Farm Tieren, ihre
Ernährung, ihres Transports sowie die Bestimmungen
für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen während ihrer
Schlachtung, wird von dem Ministerium für Landwirtschaft- und
Dorfangelegenheiten festgelegt.
Der Handel von wilden Tieren wird durch entsprechende Erlasse des
Ministeriums geregelt werden.
Personen die mit Haus- und Ziertieren handeln sind verpflichtet, um die
Gesundheit von Mutter- und des Nachwuchses nicht zu gefährden,
die Maßnahmen zu treffen, die für ihre anatomischen,
physiologischen und für die verhaltensbedingten
Charakteristika der Tiere notwendig sind.
Der Einsatz von Tieren für Handelszwecke in Filmen und in der
Werbung ist bedarf einer Genehmigung.
Die dafür notwendige Prozedur und die Grundlagen werden nach
Anhörung der betroffenen Institutionen von dem Ministerium
durch eine Satzung bestimmt.
Tiere können nicht für Vorführungen, Film
Aufnahmen oder für Werbung eingesetzt werden, durch sie zu
Schaden kommen, Leid oder Schmerzen ertragen müssen.
Der Export und der Import der Versuchstiere, bedarf einer Genehmigung.
Diese wird nach Erlaubnis des Ministeriums von dem Ministerium
für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten erteilt.
Ein krankes, ein behindertes oder altes Tier, ein unheilbar krankes
oder ein leidendes Tier, kann außer eingeschläfert
oder notgeschlachtet zu werden, von einer anderen Person nicht
übernommen oder an eine Person verkauft werden.
Erziehung
§ -11. Tieren dürfen keine erzieherischen Methoden
angewandt werden, die ihre natürlichen Fähigkeiten
und Kräfte übersteigen, durch die sie verletzt werden
können, unnötig leiden müssen oder durch die
sie schlechte Gewohnheiten aneignen können.
Tierkämpfe sind verboten. Folkloristische Vorstellungen, die
keine Gewalt beinhalten, bedürfen der Genehmigung der
Tierschutz Ausschüsse der jeweiligen Städte, nach
Absprache mit dem Ministerium.
4.Teil
Schlachtung und Tötung der Tiere und die Verbote
Schlachtung
§-12. Schlachtung der Tiere: unter Berücksichtigung
religiöser Grundsätze, dürfen die Tiere ohne
ihnen angst zu machen, ohne erschreckt zu werden und mit der
möglichst geringen Leidzufügung und gleichzeitig der
Berücksichtigung der Hygienevorschriften geschlachtet werden.
Es muss gewährleistet sein, dass für das Schlachten
nur qualifizierte Personen eingesetzt werden.
Wer aus religiösen Gründen ein Tier opfern
möchte, muss das Opfertier den Religiösen- und
gleichzeitig den Gesundheitsvorschriften entsprechend, mit der
möglichst geringen Leidzufügung schlachten. Die
Schlachtplätze der Opfertiere, die Qualifikation der
Schlächter und alle anderen betreffende Bedingungen werden
nach Meinungseinholung bei dem Ministerium und seinen
zuständigen Institutionen, von dem Ministerium festgelegt, dem
auch das Präsidium für religiöse
Angelegenheiten untergeordnet ist.
Tötung der Tiere
§-13. Es ist verboten, außer gesetzliche Ausnahmen
und wissenschaftlichen Zwecken Tiere zu töten.
Personen und Einrichtungen, die für die Tötung
verantwortlich sind, sind gezwungen nach der Gewissheit des Todes der
Tiere, diese entsprechend zu entsorgen oder entsorgen zu lassen.
Bestimmungen und Grundsätze der Tötung wird durch
Erlasse des Ministeriums bestimmt.
Verbote
§-14. Verbote bezüglich der Tiere sind
a) Tiere absichtlich schlecht zu behandeln, ihnen Schmerz und
Grausamkeit zu zufügen , sie zu schlagen, sie verdursten oder
verhungern zu lassen, sie extremer Kälte oder Hitze
auszusetzen, ihre Versorgung zu vernachlässigen, ihnen
physisches oder psychisches Leid zuzufügen.
b) Tiere zu Handlungen zu zwingen die offensichtlich ihre
Kräfte übersteigen.
c) Personen, die keine Schulung bezüglich der Haltung von
Haus- und Ziertieren nachweisen können, Tiere zu verkaufen.
d) Tiere an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen.
e) Bevor der Tod der Tiere mit Gewissheit nachweisbar ist, Eingriffe an
ihren Körpern vorzunehmen.
f) Mit dem Schlachttiergesetz und dem Gesetz Nummer 4915, das die
Rahmenbedingungen und die Erlaubnisse zur Jagd sowie die Haltung von
Wildtieren als Masttiere in Zuchtfarmen vorschreibt, widersprechende
Tötungen zur Deckung des Fleischbedarfes und der Vertrieb von
auf diese weise erlegten Tiere.
g) Tiere die außer zur Schlacht gezüchtet wurden,
als Preis, Rabatt oder Prämie zu verteilen.
h) Nicht medizinisch begründbare, unnatürliche
Eingriffe durch Fremdmitteln bei Tieren, derer Föten oder
ihrer Eier. Mit Ausnahme der Kaviar Entnahme.
i) Kranke Tiere oder trächtige Tiere die 2/3 ihrer
Schwangerschaft erreicht haben oder Neu geworfene Muttertiere zur
Arbeit zu benutzen oder diese unter nicht entsprechend unterzubringen.
j) Sexualverkehr mit Tieren, Tierquälerei.
k) Ohne einer medizinischen Notwendigkeit Tiere zur Nahrungsaufnahme zu
zwingen, Ihnen unverträgliche, schädliche oder
Schmerz und leid zufügende Nahrungsmittel zu verabreichen,
ihnen sucht erzeugende Produkte wie Alkohol Zigaretten oder Drogen zu
verabreichen.
l) Gefährliche Tiere wie Pittbull, Terrier, Japanese Tosa zu
züchten; sie zu vermitteln, zu importieren, zu verkaufen und
für diese zu werben, Tauschgeschäfte mit ihnen zu
machen, sie auszustellen und zu verschenken.
3. Kapitel
Tierschutz Organisation
1.Teil
Regionale Tierschutz Ausschüsse, Organisation, Pflichten und
Verantwortungen
Der städtische Tierschutzausschuß
§-15. in jeder Stadt wird ein städtischer
Tierschutzausschuß eingerichtet, der sich unter dem Vorsitz
des Gouverneurs, ausschließlich zur Beratung zur
Tierschutzbelangen und zur Diskussion der anliegenden Probleme
versammelt.
an diesen Versammlungen nehmen teil;
a.)Oberbürgermeister der Großstädte,
Bürgermeister der Kleinstädte, die an die
Grosstädte angegliedert sind. Bürgermeister der
Städte, die an keine Grosstadt angegliedert sind.
b.) Leiter des städtischen Umwelt und Forstamtes
c.) Leiter der städtischen Landwirtschaftsbehörde.
d.) Leiter des städtischen Gesundheitamtes
e.) Leiter des städtischen nationalen Bildungsamtes
f.) der städtische Mufti
g.) Leiter des städtische Veterinäramtes
h.) in Städten wo sich eine Veterinär
Fakultät befindet, die Zuständigen der
Veterinär Fakultät.
i.) Höchstens zwei Vertreter, eines der freiwilligen und in
der Stadt vertretenen Tierschutzorganisationen, die von dem Gouverneur
bestimmt werden.
j.) Ein Vertreter der städtischen oder der regionalen
Veterinär Kammer.
Der Vorsitzende kann nach Bedarf zusätzliche Fachleute von
anderen Einrichtungen zur Beratung mit Einladen.
Das Sekretäriat des städtischen Tierschutzausschusses
wird dem städtischen Umwelt und Forstamte unterstellt. Seine
Arbeitsergebnisse, seine Politik und Strategie, seine Errungenschaften
und seine Beobachtungen meldet dieser Ausschuss dem Ministerium.
Gibt es in einer Stadt nicht alle der oben aufgezählten
städtische Einrichtungen, besteht der Ausschuss aus seinen
anderen vorgeschriebenen Mitgliedern. Der Ausschuss versammelt sich
durch Aufruf seines Vorsitzenden.
Die Arbeitsweise und Grundsätze des Tierschutzausschusses wird
durch Erlasse des Ministeriums festgelegt.
Aufgaben des Tierschutzausschusses
§-16. Der Tierschutzausschuss ist lediglich für den
Schutz der Tiere, die Feststellung ihrer Probleme und die Durchsetzung
der dazu ausgearbeiteten Lösungen, unter
Mitberücksichtigung der Entscheidungen der Zentralen Jagd
Kommission, bezüglich des Schutzes der Lebensräume
für Jagd und Wildtiere und die Regulierung der Jagd
für folgendes zuständig
a.) Als ihre rechtlichen Vertreter hat der Ausschuss die
Verantwortung bezüglich des Tierschutzes und Tiergebrauches im
Sinne diese Gesetzes,
b.) In dem Hoheitsgebiet der Städte hat der Ausschuss die
Aufgabe die Probleme festzustellen, jährliche,
fünfjährliche und zähnjährliche
Planungen und Projekte zu entwickeln, ihre jährlichen
Zielberichte entsprechend der Vorstellungen des Ministeriums bei dem
Ministerium einzureichen, Die Genehmigung des Ministeriums einzuholen
und entsprechend im Sinne des Tierschutzes zu handeln,
c.) Die Durchführung der geplanten Programme zu verwirklichen
und dem Ministerium Bericht zu erstatten,
d.) Die Beobachtung der Personen, der Organisationen und Institutionen,
die im Zusammenhang mit dem Tierschutz stehen. Diese zu orientieren und
die Zusammenarbeit zu gewährleisten,
e.) Die zu gründende Tierheime und Tierkliniken, die in den
Städten zu unterstützen, sie zu entwickeln und die
notwendigen Maßnahmen zu treffen,
f.) Die Belange der lokalen freiwilligen Tierschützer zu
bewerten,
g.) Zum Thema Tierschutz, zum Erhalt derer Leben pädagogische
Aktivitäten zu veranstalten,
j.) Nach den Vorschriften, die noch festgelegt werden seine Aufgaben
wahrzunehmen und zu verwirklichen.
2. Teil
Kontrolle und freiwillige Tierschützer
Kontrolle
§- 17. die Entscheidung darüber ob dieses Gesetz
eingehalten, oder gebrochen wurde liegt bei dem Minister. Bei Bedarf
kann diese Vollmacht vom Ministerium auf den höchsten
Amtsträger der regionalen Verwaltung übertragen
werden.
Die Qualifikation des Kontrollpersonals und die Grundsätze der
Kontrolle sowie der Aufbau des Systems zur Beobachtung und
Registrierung und die Meldepflicht und Grundsätze welchen
Instanzen diese Aufgaben obliegen und wie sie zu verwirklichen sind,
werden durch Erlasse des Ministeriums festgelegt.
Regionale Verwaltungen werden beauftragt die Registrierung von Haus-
und Ziertieren sowie der Herrenlosen Tiere zu realisieren.
Verantwortung der lokalen Tierschutzbeauftragten
§-18. Lokaler Tierschutzbeauftragter werden Freiwillige
genannt, welche die Verantwortung für das Leben, besonders der
herrenlosen Hunde und Katzen in ihrem eigenen Zuhause oder in ihrem
Wohnviertel bzw. in einem bestimmten Gebiet auf sich genommen haben.
Tierschutzbeauftragte werden aus dem Personenkreis der Mitglieder der
Tierschutzvereine, oder unter Personen ausgesucht, die sich in dieser
Hinsicht nützlich gemacht haben. die lokalen
Tierschutzbeauftragte werden vom städtischen
Tierschutzausschuss, für die Dauer von einem Jahr
gewählt.
Lokalen Tierschutzbeauftragte müssen für die Zeit
ihrer Tätigkeit ihren Amtsausweis mit sich führen und
diesen jährlich erneuern lassen. Lokalen
Tierschutzbeauftragte, deren negative Tätigkeit festgestellt
werden, wird der Amtsausweis entzogen. Aufgaben und Pflichten der
lokalen Tierschutzbeauftragten, ihr Amstsausweis, der Entzug des
gleichen, sowie ihre Ausbildung wird durch Satzungen des Ministeriums
bestimmt.
Lokale Tierschutzbeauftragte arbeiten hinsichtlich herrenloser
Tiere, besonders von Hunden und Katzen in ihrem Bezirk,
bezüglich der Pflege, der Impfprogramme, der Kennzeichnung der
geimpften Tiere, der Registrierung, der Kastrationsprogramme, der
Erziehung von aggressiven Tieren sowie dem Transport der Tiere in die
von der Stadt gegründete Tierheime zur Vermittlung mit den
lokalen Behörden zusammen.
3. Teil
Die Unterstützung des Tierschutzes
Finanzielle Unterstützung
§-19. Zur Gewehrleistung des Schutzes für Haus- und
Ziertiere, wird das Ministerium für die Einrichtung von
Tierheimen und Tierkliniken, um die medizinische Versorgung der Tiere,
ihre Rehabilitation, Impfung, Kastration zu ermöglichen
besonders die lokale Verwaltungen, aber auch andere Institutionen und
Organisationen entsprechend mit finanziellen Mitteln
unterstützen. zu diesem Zweck wird das Ministerium ein Budget
einrichten. Die Grundlagen und Verfahren zur Verwendung diese Budgets,
wird nach Einholung der Ansichten des Finanzministeriums, durch
Satzungen durch das Ministerium bestimmt.
4.Teil
Andere Richtlinien
Pädagogische Lehrprogramme
§-20. Zum Schutz und Wohlbefinden der Tiere; sind auf den
Tierschutz gerichtete Programme und Radio und Fernsehsendungen
für die Allgemeinheit und für die schulische Bildung
wesentlich. Die türkischen Radio und Fernseh Anstallt (TRT)
sowie die privaten Fernseh-Anstallten sind verpflichtet, in ihre
Programme monatlich mindestens zwei Stunden für Sendungen zu
diesem Thema einräumen. Private Radiosender hingegen, sind
verpflichtet, monatlich mindestens eine halbe Stunde bildende Sendungen
zu diesem Thema senden wobei 20 % dieser Sendungen zu der
höchsten Einschaltzeiten gesendet werden
müssen. Für die Einhaltung dieser Regelung ist der
Oberste Rat des Radio- und Fernsehens, entsprechend seiner
Zuständigkeit in diesem Bereich verantwortlich.
Verkehrsunfälle
§-21. Fahrer, die ein Tier anfahren oder es verletzen sind
verpflichtet, dieses Tier zu dem nächsten Tierarzt oder zu der
nächsten Tierklinik zu bringen. (oder bringen zu lassen)
Zoologische Gärten
§-22. Besitzer(Verwalter) solcher Betriebe und
Stadtverwaltungen sind verpflichtet Zoologische Gärten
entsprechend der natürlichen Lebensräume der darin
lebenden Tiere zu gestallten. Die Einrichtung der Zoologischen
Gärten und die Grundsätze ihrer Arbeitsweise wird
durch Satzungen vom Ministerium, nach Einholung der Meinung des
Ministeriums für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten
geregelt.
Verbote und Erlaubnisse
§-23. Die Genehmigungen und Formalitäten
bezüglich des Handels mit Haus- und Ziertiere, deren Import
und Export sowie der Ausfuhr der Tiere außer Landes gleich
welcher Art, ist nach Einvernahme der Ansichten des Ministeriums, das
Ministerium für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten
zuständig. Das Ministeriums für Landwirtschaft und
Dorfangelegenheiten ist verpflichtet über die Importe und
Exporte von Tieren dem Ministerium jährlich Bericht zu
erstatten.
Unter Schutznahme
§-24. Personen die sich diesem Gesetz wiedersetzen, die
Versorgung ihrer Tiere ernsthaft vernachlässigen oder ihnen
Schmerz, Leid oder Schaden zufügen, wird die Tierhaltung durch
die zuständige Kontrollbehörde verboten und das in
deren Eigentum befindliche Tier beschlagnahmt. Das betroffene Tier wird
entweder weitervermittelt oder unter Schutz genommen.
4. Kapitel
Strafmaßnahmen
1.Teil
Ermächtigte zu Erlegung der administrativen
Bußgeldstrafen, Strafen, Zahlungsfristen, Eintreibung und
Widerspruch
Ermächte zu Erlegung von administrativen
Bußgeldstrafen
§-25. Adminsitrative Bußgeldverfahren die durch
dieses Gesetz vorgesehen sind werden durch die im Paragraph 17 dieses
Gesetzes bestimmte Kontrollbehörden veranlasst.
Widerspruch zu Bußgeldstrafen
§-26. Bei Bußgeldbescheid kann binnen 15 Tagen nach
Erhalt des Bußgeldbescheides bei dem zuständigen
Amtsgericht Widerspruch erhoben werden. Die Eröffnung des
Verfahrens rechtfertigt jedoch nicht die Nichterfüllung der
Strafe. Die entgültige Entscheidung darüber liegt bei
dem Amstgericht.
Zahlungsfristen und die Eintreibung
§-27. Die Zahlungsfrist der verhängten
Bußgelder ist 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung. Das
Bußgeld ist gegen Quittungen, die vom Ministerium gedruckt
und verteilt werden an die oberste Finanzverwaltung des betrefenden
Bezirks zu verrichten.80% des Geldes wird im Laufe des folgenden Monats
an die betroffene Stadtverwaltung weitergeleitet. dieses sind
Zuteilungsgelder und können nicht Zweckentfremdet benutzt
werden. Die Grundsätze über die Form, der Verteilung
und die Kontrolle der betreffenden Quittungen bestimmen Satzungen des
Ministeriums.
Bußgelder, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist eingezahlt
wurden, werden zusammen mit den Verspätungszuschlägen
entsprechend dem Gesetz 6183 über die Eintreibung
öffentlicher Forderungen einbezogen.
Strafen
§-28. Personen die sich diesem Gesetz wiedersetzen, werden
folgendermaßen bestraft:
a.) Personen, die sich dem 4. Paragraph, Absatz (k), zweiten Satz
wiedersetzen werden pro Tier mit TL. 250 Mio. Bußgeld
bestraft.
b.) Personen, die sich den Vorschriften der Anschnitte 1, 2, 3 und 6
bezüglich der Vermittlung und Versorgung der Tiere des 5.
Paragraphes des Tierschutzgesetzes widersetzen und nicht die
notwendigen Maßnahmen ergreifen, werden pro Tier mit TL. 50
Mio., ebenso werden Personen, die sich den Vorschriften des Abschnitt 7
wiedersetzen und die Verbote nicht beachten werden mit TL. 150 Mio.
Bußgeld pro Tier bestraft.
c.) Personen, die sich dem Abschnitt 1 des 6.Paragraphes wiedersetzen
werden pro Tier mit TL. 500 Mio. Bußgeld bestraft.
d.) Personen, die sich an den Anordnungen bezüglich
der operativen Eingriffe wiedersetzen werden pro Tier mit TL. 150 Mio.
Bußgeld bestraft.
e.) Personen, die sich dem 8. Paragraph, Abschnitt 1 wiedersetzen und
zur Bedrohung der Tierart beitragen werden pro Tier mit TL. 7,5 MIL.
Bußgeld und wer sich dem 2., 3., und 4. Abschnitt
wiedersetzt, wird mit einem Bußgeld von TL. 1,00 MIL bestraft.
f.) Personen, die sich dem 9. Paragraph und den zu folgenden Satzungen
wiedersetzen, werden pro Tier mit TL. 250 Mio. Bußgeld;
Personen die obwohl sie nicht bevollmächtigt sind und dennoch
Tierversuche vornehmen, werden pro Tier TL. 1,00 MIL. Bußgeld
bestraft.
g.) Personen, die sich den vorgeschriebenen Genehmigungen
bezüglich des Tierhandels entsprechend des 10. Paragraph
wiedersetzen, die sich nicht an den Verboten und den Satzungen halten,
werden pro Tier mit TL. 2,5 MIL. Bußgeld bestraft.
h.) Personen, die sich dem 11. Paragraph, Abschnitt 1 vorgesehene
Verbote, bezüglich der Erziehung wiedersetzen werden pro Tier
mit TL. 1,25 MIL. und wer sich dem Abschnitt 2 sich wiedersetzt mit
einem Bußgeld TL. 1,25 MIL pro Tier bestraft.
i.) Personen, die sich dem 12. Paragraph, Abschnitt 1 wiedersetzen,
werden pro Tier mit TL. 500 Mio. und wer sich dem Abschnitt 2
wiedersetzt mit einem Bußgeld TL. 1,25 MIL pro Tier bestraft.
j.) Personen, die sich dem 13 Paragraph wiedersetzen, werden pro
getötetes Tier mit TL. 500 Mio. Bußgeld bestraft.
Soll die Verletzung des Gesetzes von Institutionen angezeigt werden
wird ein Bußgeld von 1,25 MIL pro Tier verhängt.
k.) Personen, die sich dem 14. Paragraph, Absatz (a), (b), (c), (d),
(e), (g), (h), (i), (j) und (k) wiedersetzen werden mit TL. 250 Mio.
und Personen die dem Absatz (f) und (l) wiedersetzen erden mit einem
Bußgeld von TL. 2,5 MIL. pro Tier bestraft.
Außerdem werden die toten sowie die lebenden Tiere
beschlagnahmt.
l.) Sollte das Oberste Rat des Radio- und Fernsehens feststellen, dass
einer der nationalen Radio oder TV Sendern sich dem 20. Paragraph
wiedersetzt haben, zahlt die Institution für jeden Monat der
Gesetzeswidrigkeit TL. 5,00 MIL. Bußgeld.
m.) Personen, die sich dem 21. Paragraph, wiedersetzen, werden mit TL.
250 Mio. Bußgeld pro Tier bestraft.
n.) Personen, die sich dem 22. Paragraph, wiedersetzen, werden
für jedes Tier das sie in Ihrem Zoologischen Garten unter
schlechten Verhältnissen halten, mit TL. 600 Mio.
Bußgeld bestraft.
o.) Personen, die sich dem 23. Paragraph, wiedersetzen, werden mit TL.
2,50 MIL. Bußgeld pro Tier bestraft.
Sollten Personen wie Tierarzte, Tier Gesundheitstechniker, freiwillige
Tierschützer, Mitgliedern von Tierschutzvereinen, Mitglieder
von Tierschutzstifftungen, die mit dem Einfangen der Tiere,
Beaufsichtigung, Versorgung und Schutz beauftragt werden, sich nicht
entsprechend Abschnitt (b) dieses Paragraphes, und dem 5. Paragraphen,
Absatz 1., 2. und 5 dass sich auch Abschnitt (o) bezieht, entsprechend
Handeln, werden diese Personen mit einem Bußgeld der
doppelten Höhe bestraft.
Die hiermit festgelegte Höhe der definierten
Bußgelder werden am Anfang eines jeden Kalenderjahres,
für das kommende Jahr entsprechend dem Steuer
Grundsatzgesetzes, Nummer 213, vom 4.1.1961, Paragraph 298, neu
errechnet und entsprechend erhöht.
5.Kapitel
Mehrere, letzte und vorübergehende Beschlüsse
1.Teil
Mehrere Beschlüsse
Verstoß mehrerer Beschlüsse
§-29. Im Falle dass Handlungen, die durch dieses Gesetz als
Verstoß gelten, in einem anderen Gesetz auch als
Gesetzesverstoß gelten, wird die Höchststrafe
angewendet.
Personen, die durch ihre Handlungen mehr als nur eine der Paragraphen
verstoßen, werden mit einer höheren Strafe
sanktioniert.
Straftatwiederholung
§-30. Bei Wiederholung der Straftat wird erst der doppelte,
dann der dreifache Strafsatz verhängt.
2.Teil
Letzte und vorübergehende Beschlüsse
Vorbehaltene Beschlüsse
§-31. Das Landjagt Gesetz, Nummer 4915, das Tiergesundheits und Aufsichtsgesetz, Nummer 3285, das Tierzuchtgesetz, Nummer 4631 und das Wasser Produkte Gesetz, Nummer 1380 sind hierbei vorbehalten.
Vorübergehende Beschlüsse
Vorübergeshender Paragraph 1: Die Besitzer der Tiere, die in
diesem Gesetz unter Paragraph 14, abschnitt (l) erwähnt werden
und vor der Verabschiedung dieses Gesetzes in das Land
eingeführt wurden, sind verpflichtet innerhalb von drei
Monaten ihre Tiere bei den Tierschutzausschüssen zu melden,
sie registrieren zu lassen und innerhalb von 6 Monaten die Tiere
kastrieren zu lassen und anschließend deren Kastration an die
zuständigen Städtischen Tierschutz
Ausschüssen vorzulegen.
Vorübergeshender Paragraph 2: die Satzungen, die dieses Gesetz
vorsieht, werden innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung dieses
Gesetzes ausgearbeitet werden.
Gültigkeit
§-32. Dieses Gesetz ist ab Veröffentlichung des
gleichen gültig.
Die Beschlüsse dieses Gesetzes wird Seitens des Ministerrates durchgeführt.
30/06/2004
